Gesetze / Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen
39. BImSchV§ 9 Zielwerte, langfristige Ziele, Informationsschwelle und Alarmschwelle für bodennahes Ozon
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/9#abs-1 (1) Der Zielwert zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
| 120 Mikrogramm pro Kubikmeter |
als höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages bei 25 zugelassenen Überschreitungen im Kalenderjahr. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist die Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr, gemittelt über drei Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung der Zahl der Überschreitungstage pro Kalenderjahr herangezogen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/9#abs-2 (2) Der Zielwert zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
| 18 000 | Mikrogramm | x Stunden |
| Kubikmeter |
als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli. Maßgebend für die Beurteilung, ob der Zielwert zum 1. Januar 2010 erreicht wurde, ist der AOT40-Wert für diesen Zeitraum, gemittelt über fünf Jahre. Das Jahr 2010 ist das erste Jahr, das zur Berechnung des AOT40-Werts für den Zeitraum von Mai bis Juli herangezogen wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/9#abs-3 (3) Das langfristige Ziel zum Schutz der menschlichen Gesundheit vor Ozon beträgt
| 120 Mikrogramm pro Kubikmeter |
als höchster Achtstundenmittelwert während eines Tages.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/9#abs-4 (4) Das langfristige Ziel zum Schutz der Vegetation vor Ozon beträgt
| 6 000 | Mikrogramm | x Stunden |
| Kubikmeter |
als AOT40 für den Zeitraum von Mai bis Juli.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/9#abs-5 (5) Die Informationsschwelle für Ozon liegt bei
| 180 Mikrogramm pro Kubikmeter |
als Einstundenmittelwert.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/9#abs-6 (6) Die Alarmschwelle für Ozon liegt bei
| 240 Mikrogramm pro Kubikmeter |
als Einstundenmittelwert.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BImSchV%2039/9#abs-7 (7) Die Kriterien zur Prüfung der Werte sind in Anlage 7 Abschnitt A festgelegt.
Änderungsverlauf
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18.07.2018 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 2018 (BGBl. I 1222)
BGBl. 2018 I S. 1222
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.